Statuten

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Der Pachtvereinigung Stausee Wettingen
Gegründet am 19.07.1967
7. Fassung. - März 2015

 

I. Name und Sitz

Art. 1

Name

Unter dem Namen Pachtvereinigung Stausee Wettingen, nachfolgend
PSW genannt, besteht eine Körperschaft im Sinne Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist politisch und konfessionell
neutral. Die PSW kann sich im Handelsregister eintragen lassen.

Sitz

Sitz der PSW ist Wettingen.

II. Zweck und Aufgaben

Art. 2

Zweck

Zweck der PSW ist die Bewirtschaftung von Staats und Privatfischenzen der
Limmat und ihren Nebengewässer im Interesse der an der Pacht beteiligten
Vereine.

Art. 3

Aufgaben

Zusätzlich zu den gesetzlich gegebenen Aufgaben als Revierpächter
bzw. Revierbesitzer, sind insbesondere die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a) Massnahmen welche zur Erhaltung, Förderung und Verbesserung der
Fischereilichen Situation dienen.
b) Jungfisch-Aufzucht in Gewässern und Anlagen für den Eigengebrauch.
c) Vertretung der Fischereiinteressen gegenüber Amtsstellen, Behörden und
weitere Institutionen.

III. Mitgliedschaften

Art. 4

Mitglieder

Die PSW besteht aus den an der Pacht beteiligten Fischereivereinen:
a) Anglerbund Baden
b) Fischerclub Wettingen
c) Fischerverein Stausee Killwangen
d) Fischerverein 5436 Würenlos und Umgebung

Art. 5

Mitgliedschaft

Die PSW kann Organisationen beitreten. Die Delegiertenversammlung
beschliesst über Bei- und Austritt.

Art. 6

Ehrungen

Personen, welche sich innerhalb der PSW um die Fischerei besonders verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der
Delegiertenversammlung geehrt werden.

Art. 7

Austritt

Der Austritt aus der PSW kann nur auf Ende einer Pachtperiode erfolgen. Er
muss mit eingeschriebenem Brief 1 Jahr vor Ablauf erfolgen.

Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen der PSW,
haften aber für rückständige und laufende Verpflichtungen.

Art. 8

Abschluss

Mitgliedsvereine, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und welche
diesen Statuten zu wieder handeln oder das Ansehen der PSW gefährden,
können durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Für den
Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Ausgeschlossene Mitgliedsvereine verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen
der PSW, haften aber für rückständige Verpflichtungen.

IV. Organisation

Art. 9

Organe

Die Organe der PSW sind:
a) Die Delegiertenversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

a) Delegiertenversammlung

Art. 10

Zusammensetzung

Als Delegierte entsenden die Mitgliedsvereine zusätzlich zu den 2
Vorstandsmitgliedern je 5 Vertreter.

Art. 11

Einberufung

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des
folgenden Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen, ausserordentlicher
weise so oft es die Geschäfte erfordern oder falls die Hälfte der
angeschlossenen vereine dies schriftlich verlangt.

Art. 12

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind die Anwesenden:
a) Delegierten der Mitgliedsvereine.
b) Mitglieder des Vorstandes.
c) die Rechnungsrevisoren, sofern sie Mitglied eines PSW-Mitgliedvereines sind.
d) Kassier; falls er nicht im Vorstand der PSW ist.

Abstimmung

Beschlüsse werden, wo dies nicht anderslautend bestimmt ist, in offener
Abstimmung und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmgleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Geheime
Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag mit einfachem Mehr verlangt
werden.

Art. 13

Traktanden

In die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen, nebst den
routinemässigen, die folgenden Geschäfte:

  1. Protokoll der letzten Delegiertenversammlung.
  2. Jahresbericht des Präsidenten
  3. Jahresbericht der Obmänner/Ressortchef
  4. Jahresrechnung inkl. Bericht der Revisoren
  5. Wahlen (jeweils für 4 Jahre)
    1. des Präsidenten
    2. des Vizepräsidenten
    3. der übrigen Vorstandsmitglieder auf Antrag der Vereine
    4. der Rechnungsrevisoren
    5. der Fischereiaufseher für die laufende Pachtperiode
    6. des Kassiers, wenn er nicht ein PSW Vorstandsmitglied ist.
  6. Info/Beschlüsse über Pflichtenhefte, Kompetenzen und Entschädigungen.
  7. Budget (inkl. Gastkartenpreis)
  8. Festlegung des Gastkartenverteilers für die laufende Pachtperiode
  9. Änderung der Statuten
  10. Beschlüsse über Auflösung oder Ausschlüsse aus der PSW sowie
    Gastkartensperre.
  11. Anträge
b) Der Vorstand

Art. 14

Wahl, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a. dem amtierenden Präsidenten oder einem Vertreter aus dem Vorstand von
jedem Mitgliedsverein.
Wird von einem Mitgliedsverein ein Präsidenten-Vertreter vorgeschlagen,
müssen diesem durch den portierenden Verein die Rechte und Pflichten des
Präsidenten für Stellungnahmen und Entscheidungen im PSW-Vorstand
übertragen werden. Diese ist in schriftlicher Form dem PSW-Präsidenten zu
melden.

b. je einem weiteren Angehörigen von jedem Mitgliedsverein.

c. einem weiteren Mitglied von einem der Mitgliedsvereine als Präsident.

d. die Delegiertenversammlung kann für das Amt des Kassiers ein geeignetes
Mitglied aus einem der Mitgliedsvereine wählen. Diese Person nimmt an den
Vorstandssitzungen teil mit beratender Stimme ohne Stimmrecht.

Die Präsidenten der Mitgliedsvereine oder deren Stellvertreter nehmen
automatisch Einsitz im Vorstand. Alle übrigen werden für die Dauer von jeweils 4
Jahren durch die Delegiertenversammlung gewählt.
Der Präsident und der Vizepräsident sind ausserdem von der
Delegiertenversammlung in Ihren Funktionen für jeweils 4 Jahre zu wählen.
Der Vorstand kann im gegenseitigen Einvernehmen zwecks Einarbeitung weitere
Personen an den Vorstandssitzungen teilnehmen lasse. Diese haben kein
Stimmrecht

Art. 15

Zuständigkeit

Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der PSW. Er vollzieht die
Beschlüsse der Delegiertenversammlung, verarbeitet die erheblich erklärten
Vorschläge und stellt in der Folge entsprechende Anträge z.H. der
Delegiertenversammlung.
Er vertritt die PSW nach aussen.
Er fördert die Zusammenarbeit und das Verständnis unter den Mitgliedern.
Er legt alljährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
Der Vorstand entscheidet über Massnahmen bei kleineren Vergehen und
unsportlichen oder gegenüber dem Ansehen der PSW schädigendem Verhalten.
Er kann z.H. der Delegiertenversammlung Antrag auf vorübergehende Sperrung
oder Entzug der Gastkarte stellen.
Der Vorstand vollzieht den Beschluss der Delegiertenversammlung.
Der Vorstand kann zur Bearbeitung oder Betreuung von Aufgaben spez.
Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen, denen als Leiter ein Mitglied des
Vorstandes angehören muss. Die Mitglieder einer Gruppe sollen nach
Möglichkeit aus allen Mitgliedsvereinen rekrutiert werden.
Der Vorstand erlässt Pflichtenhefte den einzelnen Vorstandsaufgaben und
informiert die Delegiertenversammlung über Änderungen. In diesen
Pflichtenheften sind insbesondere Aufgaben, Rechte, Pflichten und
Kompetenzen geregelt.
Basierend auf den Pflichtenheften kann der Vorstand in eigener Kompetenz für
einzelne Aufgaben entsprechende Reglemente, Richtlinien oder Merkplätter
erlassen.

Art. 16

Unterschrift

Der Präsident oder der Vizepräsident führen zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 17

Aufgaben

In einer konstituierenden Vorstandssitzung werden die anfallenden Aufgaben
unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt. Neben diesen Ressortaufgaben sind
die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Vorstandsarbeiten wahrzunehmen:

Präsident

Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein, so oft es die Geschäfte
erfordern. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Delegiertenversammlungen.
Er legt mittels Jahresbericht z.H. der Delegiertenversammlung Rechenschaft
über die Tätigkeit der PSW ab.
Der Präsident hat die Aufgabe, der Pachtvereinigung und dem Vorstand neutral
vorzustehen.
Eine persönliche Haftbarkeit ausserhalb ZGB und OR ist ausgeschlossen.

Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und unterstützt
diesen mit Rat und Tat.

Aktuar

Er führt Protokolle und erledigt die allgemeinen Korrespondenzen.

Kassier

Der Kassier führt das Rechnungswesen. Die Jahresrechnung hat er alljährlich
per 31.12. abzuschliessen und dem Vorstand, den Rechnungsrevisoren und der
Delegiertenversammlung vorzulegen.
Er hat Vorstand und Revisoren jederzeit Einsicht in die Rechnung und Kasse zu
gewähren.

c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 18

Wahl

Die Revisoren werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von
4 Jahren gewählt. Die Ablösung erfolgt mit einem gestaffelten Amtsbeginn von 2
Jahren. Gleichzeitig erfolgt die Wahl eines Ersatzrevisors.

Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren haben die Kasse und die Buchführung zu prüfen und
anlässlich der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
Sie können jederzeit eine Revision durchführen.

V. Finanzen

Art. 19

Einnahmen

Die Delegiertenversammlung bestimmt jährlich auf Antrag des Vorstandes den
Gastkartenpreis, der zur Erfüllung der ordentlichen finanziellen Verpflichtungen
sowie der Bereitstellung der Mittel für die in Art. 3 festgelegten Aufgaben
erforderlich ist.

Einzug und Verfall

Die Mitgliedsvereine übernehmen den Einzug der Gastkartenbeiträge ihrer
Mitglieder. Sie überweisen ihren Anteil bis jeweils Ende Januar des Jahres in
dem die Gastkarte gültig ist an die Kasse der PSW.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1.1 bis 31.12.

Kompetenz

Der Vorstand hat die Kompetenz über:
Fr. 600.- in eigener Sache
Fr. 3000.- für einmalige Ausgaben und Anschaffungen, falls dies aus zeitlichen
Gründen nicht von der nächsten Delegiertenversammlung beschlossen werden
kann.

Rückstellungen

Der Vorstand ist gehalten, in Vorsorge für besondere Vorhaben, Rückstellungen
zu bilden. Allfällige Massnahmen dazu dürfen sich jedoch nicht in einer
Erhöhung des Gastkarten-Preises auswirken.
Diese Rückstellungen sind zweckgebunden für die in Art. 3 festgelegten
Aufgaben einzusetzen.

Verbindlichkeit

Für Verbindlichkeit der PSW haften die mitgliedsvereine im Verhältnis zu dem
gemäss Art. 21 festgelegten Anteil an Gastkarten.
Eine persönliche Haftung ist mit Ausnahme ZGB und OR ausgeschlossen.

VI. Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 20

Anträge, Fristen

Alle Anträge müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens 2 Wochen,
Statutenänderungen mindestens 2 Monate, vor der Delegiertenversammlung
eingereicht werden.
Die vom Vorstand behandelten Statutenänderungen müssen den
Mitgliedsvereinen mindestens 1 Monat vor der Delegiertenversammlung
angezeigt werden.

Art. 21

Verteilschlüssel Gastkarten

Die Zuteilung der Gastkarten an die Mitgliedsvereine wird jeweils für die Dauer
der Pachtperiode auf Vorschlag des Vorstandes von der
Delegiertenversammlung festgelegt.

Art. 22

Pächterkarten

Inhaber einer Pächterkarte sind Präsident und Vizepräsident.
Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Besitzer von Gastkarten.

Art. 23

Gastkarten

Die Vereine der PSW übernehmen die von der Delegiertenversammlung gemäss
Art. 21 festgelegte Anzahl Gastkarten und geben diese in eigener Kompetenz an
ihre Mitglieder ab.
Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Delegiertenversammlung über Sperren oder
Einzüge von Gastkarten.
Allfällige nicht absetzbare Gastkarten können jeweils für ein Jahr einem anderen
Mitgliedsverein der PSW leihweise zum aktuellen Kartenpreis überlassen
werden.
Verbleiben weiterhin noch nicht abgesetzte Gastkarten, ist es den jeweiligen
Vereinen erlaubt, diese an Fischer abzugeben, welche nicht Mitglied in einem
PSW-Verein sind. Der Kartenpreis für Nichtmitglieder wird an der
Delegiertenversammlung für das Folgejahr festgelegt. Der den aktuellen Preis
übersteigende Betrag fällt vollumfänglich der PSW-Kasse zu.
Die Vereine übermitteln die Statistik des abgelaufenen Jahres bis spätestens 15.
Januar, sowie bis Ende Februar eine Liste der Gastkartenbesitzer im neuen
Jahr, an den Präsidenten der PSW.
Die Gastkarten sind nicht übertragbar. Im Todesfalle eines Gastkartenbesitzers
kann der Mitgliedsverein die Karte weitergeben.

Art. 24

Gastkarteninhaber

Der Gastkarteninhaber ist verpflichtet, Wahrnehmungen über mögliche
Gefährdungen und Schädigungen unserer Fischenzgewässer unverzüglich dem
Präsidenten der PSW oder einem PSW-Vorstandsmitglied zu melden.
Gastkarteninhaber sind gehalten, bei von ihnen persönlich vorgenommenen
Eingaben, Beschwerden oder Anzeigen, gleichzeitig den PSW- Vorstand
darüber zu informieren.

Art. 25

Fischereimerkblatt

Der Vorstand erstellt ein Fischereimerkblatt, in welchem neben
organisatorischen Festlegungen insbesondere allfällige weitere, über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Beschränkungen der Rechte des
Gastkarteninhabers, zusammengefasst sind.
Das von der Delegiertenversammlung beschlossene Merkblatt ist allen
Gastkarteninhabern sowie den Tages- und Wochenkarten Bezügern abzugeben.

Art. 26

Netzfischerei

Netzfischerei ist nur gestattet, wenn dies aus wissenschaftlichen und/oder
ökologischen Gründen notwendig sein sollte.
Hierfür müssen zwingend der Kanton AG, Sektion Jagd und Fischerei und
allenfalls Biologen die Auftraggeber sein.
Die Netzfischerei bedarf der Zustimmung des PSW Vorstandes.

Art. 27

Fischereiaufsicht

Die in Pflicht genommenen Fischereiaufseher aus den Mitgliedsvereinen sind
verpflichtet, die Aufsicht gemäss den kantonalen Vorschriften und Richtlinien
auszuführen. Sie haben an offiziellen Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Fischereiaufseher müssen im Besitz von mindestens einer Gastkarte eines PSW
Revieres sein.
Über Verwarnungen und Verzeigungen hat der Aufsichtsobmann im Vorstand
Bericht zu erstatten.

Art. 28

Auflösung

Die Auflösung der PSW kann nur durch die Delegiertenversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das
vorhandene Vermögen gemäss dem nach Art. 21 festgelegten Verteilschlüssels
an die Mitgliedsvereine zurück. Dort soll es für Aufgaben gemäss Art. 3 dieser
Statuten Verwendung finden.

Statutenänderungen

Statutenänderungen können nur durch die Delegiertenversammlung
beschlossen werden. Es ist dafür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Delegierten notwendig.

Gültigkeit

Mit der Genehmigung dieser Statuten werden diejenigen vom 08. März 2012
ausser Kraft gesetzt.

 

Also beschlossen anlässlich der Delegiertenversammlung vom 05. März 2015

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